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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Noracent Pharma Handels GmbH

Stand 24. Mai 2018

Die Verkaufsbedingungen gelten auch für einen etwa von Noracent betriebenen Onlineshop
und werden durch die gesetzlichen Widerrufsbedingungen ergänzt.

Hinweis:

Datenverarbeitung und Verbraucherstreitbeilegung sind am Ende dieser Bedingungen.
Die hier veröffentlichten allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB) für Einkauf, Verkauf, Lieferung und Zahlung für alle Geschäfte und Aufträge von und mit Noracent Pharma Handels GmbH, im Folgenden „Noracent“ genannt gelten ab dem oben genannten jeweiligen Stand bis zur Aktualisierung, die jeweils auf der Internetseite von Noracent veröffentlicht wird.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners oder Bestellers werden nur bei schriftlicher Zustimmung durch Noracent zum Vertragsbestandteil, sonst jedoch nicht, auch nicht bei Kenntnis von Noracent. Sich widersprechende Bedingungen führen zur Unwirksamkeit beider Bedingungswerke so dass dann die gesetzlichen Regeln gelten.

Einkaufsbedingungen

Soweit Noracent-Anfragen und Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält Noracent sich bis eine Woche nach dem Datum der Anfrage gebunden. Es kommt auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung des Lieferers bei Noracent an. Angebote an Noracent bleiben ebenfalls mindestens eine Woche nach Eingang gültig.
Dies gilt auch für einen Liefertermin oder eine Lieferfrist, die mit der Bestellung verbindlich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, Noracent schriftlich unverzüglich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Änderungen der Produktspezifikationen, von Lieferzeit und –Ort oder Verpackungsart sind nur verbindlich, wenn die Vertragspartner beiderseits (und evtl. dahinterstehende Lieferanten oder Empfänger der Produkte) der Vertragsänderung zustimmen unter Berücksichtigung aller damit verbundenen Umstände. Andernfalls bleibt es beim ursprünglichen Vertrag.

Gerät der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug, stehen Noracent die gesetzlichen Ansprüche ohne
Einschränkungen zu, mit Rücktrittsrecht und Schadensersatzanspruch anstelle der Lieferung nach Nachfristablauf. Der Lieferant ist berechtigt nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Bei Lieferung ist der für Noracent günstigste und sicherste Transport zu wählen, sofern nicht eine bestimmte Versendungsart von Noracent gewünscht wird. Der Lieferumfang ist auf dem Lieferschein zu spezifizieren. Ein Doppel des Lieferscheins ist an der Ware zu befestigen. Größere Sendungen sollen avisiert werden. Die Liefergefahr geht erst bei Übergabe an Noracent auf Noracent über.
Der von Noracent in der Bestellung genannte Preis ist verbindlich und gilt einschließlich Verpackung frei Haus Noracent Mettmann oder nach Weisung von Noracent an einem anderen Ort in Deutschland.

Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) tritt zum vereinbarten Preis hinzu.
Die Versand- und Rechnungspapiere haben die Bestellnummer von Noracent anzugeben Unklare Produktangaben in den Papieren, die zu Bearbeitungsverzögerungen führen, verlängern die
Zahlungsfristen entsprechend.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird (zum Beispiel bei Import/ Exportbestellungen) zahlt Noracent innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung (Wareneingang) und Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Eine Rechnung über eine Teillieferung wird nur anerkannt, wenn Teillieferung vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Teillieferungen beginnen die Zahlungsfristen mit dem Eingang der letzten Warenlieferung mit Gesamtrechnung.

Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Noracent in vollem Umfang zu.
Noracent ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten ohne seine Einwilligung abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Noracent seine Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Noracent-Zahlungsverpflichtungen für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte nicht zulässig.

Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, dem Medizinproduktegesetz, dem AMG, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, sowie allen zukünftigen gesetzlichen Regelungen für Pharmahandelsprodukte in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb angemessener Frist nach Eingang der bestellten Waren bei Noracent wird Noracent diese auf Qualitäts- und Mengenabweichungen prüfen und dies dem Verkäufer gegenüber rügen. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von Noracent bei der Bestellung vorgeschriebenen oder bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Auftragsmenge sind nicht zulässig, soweit sie nicht vereinbart
oder ausdrücklich bestätigt werden. Die Rüge offener Mängel ist noch rechtzeitig, wenn diese innerhalb 7 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 7 Tagen ab deren Entdeckung durch Noracent. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen Noracent gegenüber dem Lieferanten uneingeschränkt zu.

Der Lieferant haftet Noracent im gesetzlichen Umfang. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall hoher Eilbedürftigkeit ist Noracent berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.
Der Zugang der schriftlichen Noracent-Mängelanzeige beim Lieferanten hemmt die Verjährung der
Gewährleistungsansprüche. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, dass Noracent nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen musste, dass dieser sich nicht zu einer Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt drei Jahre ab dem Jahresende nach der Warenablieferung.

Wird Noracent aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat der Lieferant die Noracent auf deren erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant den Grund in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

Wird von Noracent aufgrund eines Schadensfalles im Sinne des vorgenannten Abschnitts eine Rückrufaktion durchgeführt, ist der Lieferant verpflichtet, Noracent alle Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Rückrufaktion ergeben. Der Lieferant wird – soweit möglich und zumutbar – über Inhalt und Umfang der Rückrufaktion unterrichtet und kann eine Stellungnahme abgeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Noracent bleiben unberührt.
Wird Noracent von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Lieferanten ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, Noracent auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die Noracent im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind oder noch entstehen. Noracent ist nicht berechtigt ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche zu treffen. Die Verjährungsfrist für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis von Noracent von der Inanspruchnahme durch den Dritten, sofern diese Inanspruchnahme in unverjährter Zeit erfolgt ist.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Einkaufs-Verträgen ist der Geschäftssitz von Noracent. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Bestimmungen des UN-Kaufrechts keine Anwendung finden.

Verkaufsbedingungen

Lieferungen und Leistungen von Noracent erfolgen zu den am Tage des Versandes, der Abholung, der Lieferung oder der Leistungserbringung gültigen Preisen und Bedingungen ab Noracent-Lager. Die Preise von Noracent verstehen sich stets zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und ohne Verpackungskosten. Die Verpackung erfolgt im Regelfall auch ohne Wunsch des Empfängers nach Transportnotwendigkeiten.

Eine Versicherung findet nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten und Gefahr statt.

Der Versand von Waren an den Besteller und/oder in seinem Auftrag an Dritte erfolgt grundsätzlich unfrei. Die Wahl der Versandart ist Noracent vorbehalten, insbesondere etwa anfallende Expressgutkosten sind unabhängig vom Wert unfrei. Es wird keine Gutschrift erteilt für die Differenz zwischen Frachtgut- und Expressgutkosten. Frachtkosten auch pauschaliert, trägt Noracent nur aus Kulanz.

Spätestens mit der Übergabe der zu liefernden Waren (Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung bestimmte Dritte und zwar auch bei Teillieferungen oder wenn Noracent zusätzliche Leistungen (Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung) übernommen hat, geht die Gefahr auf den Besteller über.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Besteller über. Jedoch ist Noracent verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, welche dieser verlangt.

Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Dies gilt nicht für den Fall, dass die nicht gegebene Selbstbelieferung von Noracent zu vertreten ist. Noracent wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes unterrichten und im Falle des Rücktritts dem Besteller die entsprechende Gegenleistung
unverzüglich erstatten, sofern diese schon erbracht ist.

Die von Noracent zu beachtende Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung etwa vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf die Räume von Noracent verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Noracent liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Noracent nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Noracent in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so stellt Noracent ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, sämtliche dadurch entstandenen Kosten (z.B. Lager-, Finanzierungs-, Versicherungskosten usw.) in Rechnung.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Noracent ist berechtigt, dem Besteller eine angemessene Abnahmenachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Noracent kann den Besteller nach ihrer Wahl auch mit angemessen verlängerter Frist beliefern. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben Noracent jederzeit vorbehalten.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Noracent bleibt das Urheberrecht an allen Kostenvoranschlägen, Entwürfen (einschließlich Konzepterstellung), Zeichnungen und anderen Unterlagen vorbehalten. Diese dürfen Dritten nur mit Zustimmung von Noracent zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben zudem bis zur Auftragserteilung im Eigentum von Noracent und sind auf Verlangen an Noracent zurück zu geben, wenn der Besteller den Auftrag an Noracent nicht erteilt.
Liefergegenstände und Produkte bleiben Eigentum von Noracent bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die Noracent gegen den Besteller zustehen.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die Noracent im Zusammenhang mit von ihr erbrachten Leistungen oder Lieferungen, (z.B. Reparaturen, Ersatzteillieferungen, Beratungsleistungen oder sonstigen Leistungen) erwirbt. Bis zur Vertragserfüllung durch den Besteller dürfen die verkauften Gegenstände und Anlagen nicht weiter veräußert,
vermietet, verliehen, bzw. verschenkt und auch nicht Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind dem Besteller Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

Die Weiterveräußerung von Gegenständen, die Noracent unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, ist dem Besteller im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass er die Forderungen aus dem Weiterverkauf – bei Miteigentum von Noracent an der Ware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – einschließlich sämtlicher Nebenrechte in der Höhe der Rechnungsforderung von Noracent bereits jetzt sicherungshalber hiermit an Noracent abtritt, konkludent mit der Weiterverfügung. Noracent bleiben alle Rechte aus Verarbeitung, Bearbeitung
und Vermischung mit ihr nicht gehörenden Gegenständen vorbehalten, auch wenn dies schon bei Noracent erfolgt.

Während des bestehenden Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch der von
Noracent gelieferten Ware und Anlagen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall tritt der Besteller bereits jetzt an Noracent ab. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so ist Noracent berechtigt, gelieferte Gegenstände und Anlagen von dem Besteller heraus zu verlangen und nach Androhung mit einer angemessenen Frist den Gegenstand oder die Anlage unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.

Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Besteller.

Bei Zugriffen durch Dritte, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei der Ausübung eines
Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Besteller sofort schriftliche Mitteilung an Noracent zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von Noracent hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht bei dem Dritten eingezogen werden können.
Der Besteller hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

§ 449 Absatz 2 BGB wird ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass Noracent die Ware vom Besteller auch ohne Rücktritt vom Vertrag herausverlangen kann.
Waren, die von Noracent zur Leihe, zur Ansicht, zur Erprobung, als Muster, usw. hergegeben werden, bleiben Eigentum von Noracent und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Noracent nicht an Dritte veräußert werden und auch nicht vom Empfänger für seinen eigenen Gebrauch verwendet werden.
Der Empfänger solcher Waren verpflichtet sich, die Waren zu jeder Zeit für Noracent zur Abholung bereit zu halten, oder falls Noracent dies wünscht, einem Spediteur zu übergeben, der die Waren auf Kosten von Noracent an Noracent zurückliefert. Der Empfänger solcher Waren haftet für Verluste und Schäden, soweit er dies zu vertreten hat oder solche Schäden versicherbar sind.
Für etwaige Waren- oder Produkt-Mängel leistet Noracent nach ihrer eigenen, in angemessener Frist zu treffenden, Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dann bleibt es bei einer Minderung.

Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach der Ablieferung (an den Besteller oder an einen von ihm bestimmten Dritten) sorgfältig vom Empfänger zu untersuchen.
Der Besteller oder der Dritte hat Noracent offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer sorgfältigen unverzüglichen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen ab Erhalt der Ware bzw. ab Montage durch Noracent oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (Rücksendung) an Noracent.
Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Gelangt die bemängelte Ware zur Untersuchung durch Noracent an Noracent zurück wird die Ware untersucht und das Ergebnis im Retouren-Eingangsprotokoll vermerkt. Sodann erfolgt die Entscheidung über Nachbesserung, Ersatzlieferung oder anderer Umgang mit dem Rechnungsbetrag.

Die Gewährleistung für Verbraucher richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Unternehmer-Besteller beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab dem Beginn des Laufs der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel bei Noracent nicht rechtzeitig angezeigt hat. Die im vorherigen Satz enthaltene Erleichterung der Verjährung gilt ferner nicht im Falle des Arglistnachweises.

Zur Beschaffenheit der geschuldeten Leistung ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung vereinbart.

Öffentliche Äußerungen, Anpreisung und Werbung stellen daneben keine vertragsmässige Beschaffenheitsangabe dar. Eine Garantie insbesondere für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der zu liefernden Ware wird von Noracent nicht übernommen.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels werden ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Noracent die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Noracent beruhen.
Dem steht die Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters von Noracent oder eines Erfüllungsgehilfen von Noracent gleich.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von Noracent den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
Für Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen, haftet Noracent uneingeschränkt nur bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Ferner haftet Noracent uneingeschränkt im Falle einer schuldhaften – also auch lediglich leicht fahrlässigen – Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem steht die Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters von Noracent oder eines Erfüllungsgehilfen von Noracent gleich.

Noracent haftet ferner für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch Noracent, der gesetzlichen Vertreter von Noracent oder der Erfüllungsgehilfen von Noracent. Hierbei beschränkt sich die Haftung von Noracent allerdings auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf dessen Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Sofern das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektronik-G) Anwendung findet, ist Noracent lediglich Vertreiber im Sinne des § 3 Abs. 11 Elektronik-G. Aufgrund mit dem Besteller gesondert zu treffender Absprache wird Noracent im Einzelfall freiwillig von ihr an den Kunden / die Kundin verkaufte und von der Rückgabe nicht ausgeschlossene
Altgeräte im Sinne des Elektronik-G zurücknehmen und an den Hersteller übergeben (vgl. § 9 Abs. 7 Elektronik-G).

Von einer Rücknahme ausgeschlossen sind jedoch stets implantierte und infektiöse Produkte.
Noracent kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Noracent eine Lieferung oder Leistung nicht ausführen kann, aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Umstand, den Noracent nicht zu vertreten hat. Ebenso erwächst Noracent ein Rücktrittsgrund, wenn der Besteller wahrheitswidrige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, die die Einhaltung von Zahlungspflichten gefährden können. Es gilt die Regelung des § 325 BGB.
Weitere gesetzliche Rücktrittsgründe bleiben unberührt.

Noracent nimmt Ware aus Kulanz nur in begründeten Ausnahmefällen und nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung zurück, sofern die Ware originalverpackt und in einem wiederverkaufsfähigen Zustand ist. Prüfung bleibt vorbehalten. Arzneimittel dürfen nur zur Vernichtung zurückgenommen werden. Gutschrift dafür findet nicht statt.

Die Ware, die in Sonderanfertigung ausdrücklich bestellt wurde oder nicht zum Standardlieferprogramm von Noracent gehört, ist grundsätzlich von der Rücknahme aus Kulanz ausgeschlossen.
Noracent ist berechtigt, für die Kosten der Rücknahme eine Gebühr von 10 % des Verkaufspreises, mindestens jedoch 95,00 € zu berechnen, die unmittelbar von einem etwa gutzuschreibenden Warenwert abgezogen wird. Werden Noracent vom Vorlieferanten höhere als die zuvor genannten Gebühren berechnet so ist Noracent berechtigt, diese an den Besteller weiter zu belasten. Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers/Empfängers./Rücksenders. Der Besteller ist verpflichtet, die von Noracent kostenfrei für die Zeit der Reparatur der Originalware zur Verfügung gestellte Ersatzware binnen acht Werktagen nach Zurverfügungstellung der Originalware auf eigene Kosten und Gefahr an Noracent zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen acht Tagen, ist Noracent berechtigt, für jede volle Woche ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Originalware eine Gebühr von 1 % des Verkaufspreises, mindestens jedoch 75,00 € zu berechnen

Werden Noracent vom Vorlieferanten höhere als die zuvor genannten Gebühren berechnet, ist Noracent berechtigt, diese an den Besteller weiter zu belasten.
Die Rechnungsforderung von Noracent ist fällig mit Absendung der Ware. Bei U.berfälligkeit einer Forderung von mehr als 15 Tagen werden – ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen – alle Forderungen von Noracent gegen diesen Besteller, einschließlich der Nebenforderungen sofort fällig. Noracent ist berechtigt, die Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Bestellern an Dritte abzutreten. Bei Verzug kann Noracent Verzugszins in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher vereinbart sind oder auf eine Teilrechnung vollständige Zahlung geleistet wird.

Noracent ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Noracent durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

Wechsel und Schecks, deren Annahme Noracent sich im Einzelfall vorbehält werden nur zahlungshalber angenommen. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für das rechtzeitige Vorzeigen oder Beibringen von Protesten übernimmt Noracent keine Gewähr. Im Falle eines Wechsel- oder Scheckprotestes werden sämtliche Forderungen von Noracent gegen diesen Besteller zur sofortigen Zahlung fällig.

Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Verbraucherstreitbeilegung und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Bestimmungen des UN-Kaufrechts keine Anwendung finden. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verkaufs-Verträgen ist der Geschäftssitz von Noracent, nach unserer Wahl auch der Ort einer Niederlassung.

Noracent ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer nach VSBG zugelassenen
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wir bemühen uns jedoch auf Anfrage um die Klärung und Vermeidung von Streitigkeiten mit Verbrauchern über von uns gelieferte Waren und Dienstleistungen im Einzelfall (§ 36 Abs. 1 u 2 VSBG).

Aufgrund gesetzlicher Vorgabe weist NORACENT auf die Möglichkeit des Verbrauchers hin, folgende
Streitschlichtungsstelle anzurufen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. – www.verbraucher-schlichter.de

Datenschutz-Hinweis

NORACENT weist darauf hin, dass personenbezogene Daten des Bestellers zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet und soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, an Dritte (z.B. Krankenversicherungen) übermittelt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. B) DSGVO.

Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.